Sicherheitsbeleuchtung
Gem. Ziff 5.1.6.2 der Schießstandrichtlinien ist im Schützenstand eine Sicherheitsbeleuchtung nach VDE 0108 bzw. DIN VDE 0100-718 einzubauen.
Diese muss eine vom Versorgungsnetz unabhängige und bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens einstündigen Betrieb ausgelegt ist.
Die Notbeleuchtung i. S. d. DIN EN 1838 hat bei Schießanlagen (Arbeitsplatz mit besonderer Gefährdung) spätestens nach 0,5 Sekunden die künstliche Beleuchtung mit einer minimalen geforderten Beleuchtungsstärke zu übernehmen. Dies sind ca. 10 % der üblichen Nennbeleuchtungsstärke, mindestens jedoch 15 Lux.